Waldbrandschutzverordnung für den Bezirk Grieskirchen

Auf Grund der Trockenheit ist in allen Wäldern des Bezirkes jegliches Anzünden von Feuern und das Rauchen verboten!

 

Die Bezirksverwaltungsbehörde verordnet per 18. Juni 2021 (bis 31. Oktober 2021) für den Schutz unserer Wälder und verbietet jegliches Anzünden von Feuer und das Rauchen.

 

VERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zum Schutz vor Waldbränden
(Waldbrandschutz-Verordnung 2021)
Auf Grund des § 41 Abs.1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der geltenden Fassung, wird verordnet:

§ 1
Schutzmaßnahmen
 In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Grieskirchen sowie in deren Gefährdungs-bereichen sind jegliches Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Wind-verhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2
Bekanntmachung des Verbots
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).

§ 3
Strafbestimmungen

Übertretungen nach § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.

§ 4
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung wird in der Amtlichen Linzer Zeitung und durch Anschlag an den Amtstafel der Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen (Publikation im Internet unter www.bh-gr-ef.ooe.gv.at) sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Grieskirchen kundgemacht.
Sie tritt mit 18. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.

Für den Bezirkshauptmann:
Mag. Stefan Göttfert

 

Link Amtstafel BH Grieskirchen