Erhöhte Waldbrandgefahr

Behördliche Waldbrandschutz-Verordnung per 24.03.2022 in Kraft getreten

(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Grieskirchen sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.

(2) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

 

Waldbrandschutzverordnung_2022